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Nachschieben von Kündigungsgründen

Nachschieben eines Kündigungsgrundes - Spesenbetru

Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ.



Sachverhalt: Mit Schreiben vom 2. März 2005, dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 3. März 2005 zugegangen, kündigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Arbeitsverhältnis vorsorglich wegen des “Verdachts des Spesenbetrugs” fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin und wies zugleich darauf hin, “dass wegen des nachgewiesenen Spesenbetrugs diese Kündigungsgründe bezüglich der bereits am 29.10.2004 ausgesprochenen fristlosen Kündigung nachgeschoben werden”.

Die Beklagte sei zwar nicht gehindert gewesen, einen Spesen- und Arbeitszeitbetrug des Klägers als Kündigungsgrund nachzuschieben. Sie habe aber den Nachweis für ein vertragswidriges Verhalten des Klägers nicht geführt. Auch die auf den Verdacht des Spesen- und Arbeitszeitbetrugs gestützte Kündigung vom 2. März 2005 sei weder als fristlose noch als ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien reichten für einen dringenden Tatverdacht nicht aus.



Die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes (unbestimmter Rechtsbegriff) nach § 626 BGB sind zunächst zu prüfen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein erwiesener Spesenbetrug an sich stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

Der ArbG als Kündigender ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.
Gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht ein Zwang zur Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung u. a. dann, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt. Eine Wiedereröffnung hat in solchen Fällen zu erfolgen, bei denen bei Nichtwiedereröffnung der Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wird. Dagegen ist die Wiedereröffnung nicht zwingend geboten, wenn die mündliche Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und einer Partei entgegen § 296a ZPO (selbst aufklärungsbedürftige) neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachreicht.