Zugangsvereitelung der Kündigung
Zugangsvereitelung eines Kündigungsschreibens Tr
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ.
Sachverhalt:
In dem Anstellungsvertrag vom 10. April 2001 war als Anschrift des Klägers angegeben: K 16, 8 F. Aus dieser Wohnung war der Kläger bereits Ende März 2002 ausgezogen, blieb dort aber noch gemeldet. Am 30. März 2002 hatte er für die Zeit vom 21. Mai bis 30. September 2002 einen Nachsendeantrag an die Anschrift seiner Mutter in 8 U gestellt. Ein weiterer Nachsendeantrag für die Zeit vom 27. September 2002 bis 5. April 2003 an eine Anschrift in 8 S datiert vom 19. September 2002. Der Beklagten hatte der Kläger seine Wohnungswechsel bzw. seine geänderten Anschriften nicht bekannt gegeben. Der Kläger habe den rechtzeitigen Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt. Durch die Angabe der Anschrift in F noch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. September 2002 bzw. dem entsprechenden Briefumschlag habe der Kläger ein treuwidriges Verhalten mit der Tendenz zur Arglist gezeigt, zumal er aus einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten am 20. September 2002 gewusst habe, dass er mit einer Kündigung habe rechnen müssen. Die Kündigung sei daher als noch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zugegangen zu betrachten und habe auch nicht der Zustimmung des Integrationsamts bedurft. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses richte sich allein nach den Umständen, aus denen heraus der Arbeitgeber subjektiv seine Kündigungsgründe ableite.
Der Kläger hat den Zugang des Kündigungsschreibens “mit Tendenz zur Arglist” verhindert, so dass er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als sei ihm das Kündigungsschreiben am 26. September, spätestens jedoch am 27. September 2002 zugegangen.
Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen. Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann der Adressat nach Treu und Glauben regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung erreicht, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.
Der Kläger hat seine ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich verletzt. Dies geschah schon dadurch, dass er der Beklagten während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nur eine Wohnung als Adresse mitgeteilt hat, unter der er tatsächlich (etwa durch Botenzustellung) nicht mehr erreichbar war. Ein noch gravierenderer Pflichtverstoß lag darin, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Zugang einer Kündigung in den nächsten Tagen rechnen musste, den von ihm verursachten Irrtum der Beklagten über seine tatsächliche Anschrift noch dadurch verstärkt hat, dass er als seine Adresse erneut die Adresse in F angegeben hat. Nach der Verkehrssitte konnte dies nichts anderes als die Erklärung bedeuten, das Kündigungsschreiben solle ihm an der Adresse in F zugehen. Für dieses Verhalten hat der Kläger, der nach seiner eigenen Darstellung sich im Umzug (wohl von U nach S) befand, keinerlei plausible Erklärung abgegeben.
Der Kläger hat seine ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich verletzt. Dies geschah schon dadurch, dass er der Beklagten während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nur eine Wohnung als Adresse mitgeteilt hat, unter der er tatsächlich (etwa durch Botenzustellung) nicht mehr erreichbar war. Ein noch gravierenderer Pflichtverstoß lag darin, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Zugang einer Kündigung in den nächsten Tagen rechnen musste, den von ihm verursachten Irrtum der Beklagten über seine tatsächliche Anschrift noch dadurch verstärkt hat, dass er als seine Adresse erneut die Adresse in F angegeben hat. Nach der Verkehrssitte konnte dies nichts anderes als die Erklärung bedeuten, das Kündigungsschreiben solle ihm an der Adresse in F zugehen. Für dieses Verhalten hat der Kläger, der nach seiner eigenen Darstellung sich im Umzug (wohl von U nach S) befand, keinerlei plausible Erklärung abgegeben.
Hinweise:
Bei Verhinderung oder Verzögerung des Zugangs ist zunächst zu unterscheiden, ob die hierfür maßgeblichen Gründe in der (Risiko)Sphäre des Kündigenden oder des Empfängers einer schriftlichen Kündigung liegen. Der Kündigende muss sich die unzureichende Frankierung oder Verwendung veralteter Adressdaten zurechnen lassen, vorausgesetzt, der zu Kündigende hatte ihm seine aktuelle Anschrift mitgeteilt. Der Empfänger kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang berufen, wenn er den nicht rechtzeitig erfolgten Zugang zu vertreten hat, etwa bei Nichtabholung eines Einschreibens. Voraussetzung ist aber, dass der Kündigende unverzüglich die fehlgeschlagene Zustellung wiederholt, denn in der Nichtabholung eines niedergelegten Einschreibens allein liegt noch keine Zustellung. Maßgebend für den rechtzeitigen Zugang bleibt der ursprüngliche Zeitpunkt des fehlgeschlagenen Zustellungsversuchs. Der Kündigende muss die Kündigungserklärung nicht wiederholen, wenn der Adressat des Kündigungsschreibens die Annahme ohne Begründung verweigert hat oder gar aktiv tätig wird, etwa den Briefkasten abhängt oder das Türschild entfernt.
Die Annahmeverweigerung eines Empfangsbotens kann dem Empfänger aber dann nicht zugerechnet werden, wenn der Dritte nicht im Einvernehmen, d. h. ohne Wissen und Wollen die Entgegennahme verweigert hat.

