Sechsmonatsfrist
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 35/10
Verkündet am:
23. November 2010
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb
a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel
nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt
und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren
lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug
tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wieder-
beschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn
er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2010 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers
das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird
insgesamt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 74 %, die
Beklagten 26 %.
Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 69 %, die
Beklagten 31 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 66 %,
die Beklagten 34 %.
Von Rechts wegen Tatbestand:
1
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus
einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des
Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde
nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die
Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten
Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahr-
zeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und
die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto).
Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von
9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbe-
schaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von
22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertange-
bots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum
31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs
- nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte - in Eigenregie durch
und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von
32.000 €.
2
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er
ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wert-
minderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 €
und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst
gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restan-
spruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen
Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nach-
dem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte.
Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechts-
streits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit über-
einstimmend für erledigt erklärt.
3
Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 €
sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuer-
kannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
4
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanz-
liche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verur-
teilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weite-
re 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der
Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 €
abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven
Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche
es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschä-
digter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe
des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das
Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem
Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bun-
desgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der
sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen,
einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbe-
schaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich
allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahr-
zeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, son-
dern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber
habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fikti-
ven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auf-
fassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung
zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten
darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder
aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahr-
zeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im
vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der
Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der
Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadenser-
satz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenrepa-
ratur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sach-
verständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.
II.
6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein
Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem
Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforder-
lich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April
2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05,
BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im
Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht
erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das un-
fallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterver-
kauft hat.
8
2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren
lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der
konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbe-
schaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR
77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Er-
stattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, son-
dern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom
29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden
fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten
berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiterge-
nutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der
Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgrün-
den versagt.
9
3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung
zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im
vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der
Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Repa-
raturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetre-
ten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs
wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des
Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereiche-
rungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem
Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer - tatsäch-
lich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abrech-
nen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Ge-
schädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom
Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand ent-
spricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts ledig-
lich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert ab-
züglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.
10
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung
der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von
18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte
zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte,
der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung
erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemei-
nen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende
Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft,
seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde
legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287,
290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom
13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in
Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu er-
zielen gewesen wäre.
12
Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten
Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt,
als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat,
längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen
der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer ü-
ber den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm
zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem
Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis
unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener
Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten
Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli
2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzli-
chen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitu-
tionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der
beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR
41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ
143, 189, 194 f.).
13
5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das
Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.
14
a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang
mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines
"gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahr-
zeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert
worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im
Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden
kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja
die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges an-
kam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedi-
gen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem an-
schließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung
gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive
Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.
15
b) Weiterhin sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung -
keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der
Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung
dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende
Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des
Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil
kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich ge-
weigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.
16
c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Ab-
rechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die
vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbe-
schaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten
und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hät-
te. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparatur-
kosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - VI
ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen
des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzu-
stellen, die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand
liegen.
17
d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wieder-
beschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von
39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwie-
gend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerbli-
chen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sin-
ne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entspre-
chenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf.
Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die
Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers
zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die
Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine
Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in
Betracht.
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.06.2009 - 12 O 3/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2010 - 11 U 116/09 -

