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Tankstelle

Schäden an Tankstellen

Schlagworte/Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 2 BGB
Leitsätze:
Der Betreiber einer Tankstelle haftet für Fahrzeugschäden durch eine herabfallende Zapfpistole nicht allein aufgrund allgemeiner Billigkeitserwägungen, sondern nur bei erwiesener Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn das Schadensereignis auf einem Fehlverhalten eines vorherigen Tankstellenkunden beruhte. (entgegen AG Ingolstadt DAR 2008, 95)
Siehe:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/spd/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE230942011%3Ajuris-r03&documentnumber=1&numberofresults=810&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint