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Internationaler Warenkauf

Internationaler Warenkauf: Vertragsaufhebungsrecht des Verkäufers bei Weiterveräußerung der Kaufsache durch den Käufer vor Zahlungsverzug und Anspruch auf den Nettoverkaufserlös; angemessene Nachfrist bei zu kurzer Zahlungsfristsetzung*

Art. 82 Abs.1 und Abs.2 lit. c) CISG sind nicht in der Weise analog anzuwenden, dass der Verkäufer das Recht, die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG zu erklären, deshalb verliert, weil der Käufer die Ware vor Vertragswidrigkeit (hier: Zahlungsverzug) weiterveräußert hat.

Wenn der Verkäufer dem Käufer eine zu kurze Frist zur Zahlung setzt, beginnt damit eine angemessene Nachfrist gemäß Art: 63 Abs. 1 CISG zu laufen.

Erklärt der Verkäufer die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG, so kann er vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung der Leistungen den Nettovorteil aus der Weiterveräußerung der Ware in entsprechender Anwendung von Art. 84 Abs.2 lit. b) CISG beanspruchen.Der Kläger, der seinen Oldtimer-Rennwagen der Marke Jaguar C-Type, Baujahr 1953, für 170.000 EUR an die Beklagte, die mit derartigen Fahrzeugen handelt, verkauft hat, verfolgt seinen erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsantrag weiter. Er begehrt von der Beklagten gemäß Art 84 Abs. 2 lit. b) CISG analog, alternativ aus Art. 76 Abs.1 CISG die Zahlung weiterer 28.500 EUR. Die Beklagte hat das Fahrzeug mit Vertrag vom 14.02.2006 zu einem Gesamtpreis von 198.500,00 EUR weiterverkauft. Nachdem die Beklagte zunächst insgesamt 70.000,00 EUR an den Kläger gezahlt hatte, teilte sie ihm am 28.03.2006 mit, sie werde derzeit die Restzahlung von 100.000,00 EUR nicht leisten. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2006 auf, den Restkaufpreis spätestens bis zum 20.04.2006 zu bezahlen. Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000 EUR verurteilt, den darüber hinausgehenden Betrag aber abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne keine Vertragsaufhebung nach Art. 81 CISG verlangen. Das ergebe sich aus einer analogen Anwendung des Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG. Nach Art. § 82 Abs. 1 CISG verliere der Käufer bei Unmöglichkeit der Rückgabe der Kaufsache grundsätzlich das Recht zur Vertragsaufhebung. Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG formuliere hierzu eine Gegenausnahme dann, wenn der Käufer die Ware gutgläubig vor Kenntnis der Vertragswidrigkeit weiterverkauft hat und ihm die Rückgabe deshalb unmöglich ist. In diesem Fall werde der Käufer privilegiert. Der hier vorliegende Fall der durch den Verkäufer erklärten Vertragsaufhebung wegen einer vom Käufer verursachten Vertragswidrigkeit werde im CISG nicht ausdrücklich geregelt. Damit stelle sich die Frage einer analogen Anwendung des Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG. Wegen der vergleichbaren Interessenlage und der im CISG zum Ausdruck kommenden Privilegierung des gutgläubigen Weiterverkäufers, sei diese geboten. Demnach werde ein Aufhebungsrecht des Verkäufers nicht dadurch berührt, dass dem Käufer die Rückgabe der Ware in unversehrtem Zustand unmöglich geworden ist, es sei denn, der Käufer könne sich nach Art. 82 Abs. 2 CISG entlasten. Die Gefahrverteilung des Art. 82 Abs. 2 CISG passe jedenfalls in den Fällen, in denen der Weiterverkauf der Ware gutgläubig vor Kenntnis der Vertragswidrigkeit erfolgte, da sich der Käufer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vertragsbruch befunden habe. Wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte trotz der Nachfristsetzung nach Art. 63 CISG könne der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Dieser Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung belaufe sich ausgehend von der ursprünglichen Vertragssumme von 170.000,00 EUR auf 100.000,00 EUR. Hierdurch werde der Kläger so gestellt, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. Fiktiven weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 28.500,00 EUR könne der Kläger aber nicht verlangen. Ein solcher Anspruch könne lediglich unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 1 CISG zugesprochen werden. Die Vorschrift setze aber eine Vertragsaufhebung voraus, die vorliegend, wie dargelegt, nicht habe erfolgen können.

Das Schuldverhältnis der Parteien ist nach dem CISG zu beurteilen. Die Berufung rügt aber zu Recht, dass Art. 82 Abs.2 lit. c) CISG vorliegend nicht analog angewendet werden kann und deshalb einer vom Kläger erklärten Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 CISG nicht entgegensteht. Über eine analoge Anwendung des Art. 82 Abs.2 lit. c) CISG ist, soweit ersichtlich, bislang obergerichtlich nicht entschieden worden.

Für eine analoge Anwendung fehlt es hier an einer vergleichbaren Interessenlage. Nach Art. 81 Abs. 2 S. 1 CISG besteht im Falle der Aufhebung des Vertrages auf Verlangen die Pflicht der Parteien, das Empfangene an den Vertragspartner zurück zugewähren. Art. § 82 Abs. 1 CISG enthält die Pflicht des Käufers zur unversehrten Rückgabe der empfangenen Ware. Dieser verliert sein Recht auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung, wenn er die Ware nicht mehr – im Wesentlichen unverändert – zurückgeben kann. Art. 82 Abs.2 CISG bestimmt wiederum Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen ausschließlich Konstellationen, unter denen die Rückgabe der Ware unmöglich geworden ist. Die in Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG enthaltene (Ausnahme)-Regel besagt, dass die Vertragsaufhebung durch den Käufer nicht ausgeschlossen ist, wenn er die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr weiterverkauft hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken können. Das CISG sieht dagegen auf Seiten des Verkäufers keine vergleichbare Situation (vgl. Art. 84 Abs.1 CISG, der sich nur mit der Verzinsung der Kaufpreisrückforderung befasst). Für die Rückgewähr des Kaufpreises bedarf es nicht der analogen Anwendung von Art 82 CISG. Die Rückzahlung des Kaufpreises ist immer als möglich anzusehen.
Das Landgericht geht über den Anwendungsbereich einer Analogie hinaus, indem es Art. 82 Abs. 2 lit. c) CISG eine im CISG zum Ausdruck kommende „Privilegierung des gutgläubigen Weiterverkäufers“ entnimmt, die nicht nur das Aufhebungsrecht des Käufers bestehen, sondern darüber hinaus das Recht des Verkäufers zur Vertragsaufhebung entfallen lässt. Die darin liegende Rechtsfortbildung würde eine planwidrige Lücke im CISG voraussetzen. Eine solche Lücke ist nicht ersichtlich. Der Normzweck des Art 82 CISG gebietet nicht, das Recht des Verkäufers zur Vertragsaufhebung an die „Gutgläubigkeit“ des zur unversehrten Rückgabe der Ware nicht fähigen Käufers zu binden. Dies gilt insbesondere für den sich vertragsgemäß verhaltenden Verkäufer, der seinerseits, wie hier, keinen Grund zur Vertragsaufhebung gegeben hat. Inhalt und Systematik der Art. 82 bis 84 CISG lassen ebenfalls entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Anhaltspunkte für ein „übergreifendes“ Prinzip erkennen, das aus Gründen gerechter Gefahrverteilung einen Ausschluss der Vertragsaufhebung durch den Verkäufer notwendig machen könnte. Der zur Begründung der gegenteiligen Ansicht erfolgte landgerichtliche Hinweis auf die Kommentierung in Staudinger geht fehl. Die zugegebenermaßen missverständlich formulierte Textstelle ist für den Senat nicht im Sinne einer Bejahung durch doppelte Verneinung dahin gehend aufzufassen, dass das Aufhebungsrecht des Verkäufers von Art. 82 Abs 2 berührt wird.
Die Voraussetzungen des Art. 64 Abs.1 lit. b) CISG sind gegeben. Die Beklagte hat ihre Vertragspflicht aus Art. 62 CISG, den Kaufpreis zu zahlen, verletzt. Die Beklagte hat die restliche Kaufpreisforderung auch nicht innerhalb der von der Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 13.4.2006 gesetzten Nachfrist erfüllt (Art. 64 Abs.1 lit. b) CISG). Die bis 20.4.2006 bestimmte Nachfrist war zu kurz, setzte hier aber eine den konkreten Umständen entsprechend angemessene Frist von 2 Wochen in Gang. Der fruchtlose Ablauf dieser Frist berechtigte den Kläger, die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Der Kläger hat die Erklärung auch innerhalb der Frist des Art. 64 Abs.2 lit. b) ii) CISG abgegeben. Der Zeitablauf von rd. 1 Woche nach Ablaufen der Nachfrist bis zu der als Aufhebung auszulegenden Rücktrittserklärung vom 2.5.2006 ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsaufhebung gemäß Art. 64 Abs.1 lit. b) CISG bewirkt die Rückabwicklung der Leistungen (Art. 81 ff. CISG). Der zugesprochene Anspruch leitet sich aus der analogen Anwendung von Art. 84 Abs.2 lit. b) CISG her. Eine direkte Anwendung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da die Vorschrift voraussetzt, dass der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklärt oder eine Ersatzlieferung vom Verkäufer verlangt hat. Eine analoge Anwendung wird aber von der Mehrheit der Literaturmeinungen befürwortet. Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass jede Partei vom Grundsatz her die ihr aufgrund der erhaltenen Leistung zugeflossenen Vorteile auszugleichen hat. Der Verkäufer würde aber unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer eigenen Vertragsaufhebung auf einen Schadensersatzanspruch aus Art. 86 CISG beschränkt würde, was Folge der Ablehnung einer analogen Anwendung des Art. 84 Abs.2 lit. b) CISG wäre. Denn er könnte beispielsweise dann nicht die Herausgabe der Versicherungsleistung für die zufällig untergegangene Ware verlangen. Der Verkaufserlös der Ware stellt im Falle der Weiterveräußerung einen Vorteil i. S. von Art. 84 Abs.2 lit. b) CISG dar, den der Käufer dem Verkäufer schuldet. Dabei kommt es auf den Nettovorteil an. Die Beklagte hat aber gleichwohl keine konkreten Angaben zu den mit der Weiterveräußerung in Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen gemacht.