Rügepflicht bei Mängeln
UN-Kaufrecht; Mängelrüge; Untersuchungspflicht*
Aus Art. 8 CISG i. V. mit Art. 7 CISG lässt sich jedenfalls beim Kauf eines zum Einbau in eine Maschine bestimmten technischen Spezialteils (hier: Fräskopf mit Frässpindel) keine generelle (Neben-) Pflicht des Käufers entnehmen, vor Erhebung einer Mängelrüge den Kaufgegenstand und die Maschine umfassend zu überprüfen, um nicht offensichtliche, andere Störungsursachen zu entdecken.Die Erhebung einer unberechtigten Mängelrüge hat grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Verkäufers zur Folge.
Die Klägerin, die in Deutschland ein Spezialunternehmen für die Herstellung von computergesteuerten Zylinderfräsköpfen betreibt, lieferte an die Beklagte, eine in Österreich ansässige Maschinenbaufirma, aufgrund eines vorangegangenen Vertragsabschlusses im November 2004 einen Fräskopf mit Frässpindel zu einem Gesamtpreis von 106.000,- €. Wegen der Einzelheiten zum Vertragsinhalt, der Vertragsabwicklung sowie von der Beklagten erhobener Mängelrügen, der Reaktion der Klägerin hierzu und des weiteren nachvertraglichen Verhaltens wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin, die mit der Klage Ersatz von Reparaturkosten in Höhe 29.340,- € von anlässlich dreier - aus ihrer Sicht unberechtigter - Mängelrügen der Beklagten sowie Rechtsanwaltskosten über 606.30 € verlangt und dies auf Fehlverhalten der Beklagten in Zusammenhang mit dem Einbau des Fräskopfes in eine Maschine stützt, hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 29.946,30 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt und jegliches Fehlverhalten ihrerseits in Abrede gestellt. Zum weiteren Parteivortrag wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht, das seine örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Vertrag bejaht, im Übrigen abgelehnt hat, hat die Klage abgewiesen, da seiner Ansicht nach eine Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch fehle. Ein solcher ergebe sich weder aus den von der Klägerin gestellten AGBs, noch aus den Vorschriften des CISG oder des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.01.2007 Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht Aachen sei für sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen örtlich und international zuständig, da eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO) vorliege. In der Sache vertieft sie ihr Vorbringen erster Instanz und ist der Meinung, das Landgericht habe einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu Unrecht verneint, weil es an das Verschulden der Beklagten zu hohe Anforderungen („qualifiziertes Verschulden“) gestellt habe. Vorliegend gehe es nicht um den Aufwand für die Überprüfung einer Mängelrüge wie in der zitierten Entscheidung, sondern allein um den Reparaturaufwand für den Austausch des Motors. Zur Pflichtverletzung der Beklagten wiederholt sie ihre Behauptung, der Ausfall des von der Klägerin mit dem Fräskopf gelieferten Motors habe allein an der nicht passenden Stromeinspeisung gelegen, der Fräskopf einschließlich des Motors seien mangelfrei gewesen. Ein der Beklagten zurechenbares Verschulden liege darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten den von T, dem Lieferanten für Steuerungselemente, mitgelieferten Pulswiderstand beim Bau der Maschine nicht eingebaut, sondern im Lager liegen gelassen hätten. Eine Nachfrage hätte sich aufgedrängt.
Das Landgericht Aachen hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche bejaht. Es liegt aus den Gründen des Ersturteils, denen sich der Senat anschließt, keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des hier anwendbaren Art. 23 Abs. 1 EuGVVO vor. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass über Art. 5 Ziff. 1 a EuGVVO eine Zuständigkeit begründet wird, da die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben. Diese ergibt sich aus Ziff. 9 der von der Klägerin eingeführten AGBs. Diese sind Vertragsbestandteil geworden.
Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund eines neuen Vertrages, der anlässlich der Mängelrügen der Beklagten geschlossen worden sein müsste, scheidet aus. Weder hat die Klägerin hierzu konkrete Umstände vorgetragen, noch sind aus dem Akteninhalt Hinweise auf einen weiteren, neuen Vertragsabschluss erkennbar. Diesen, noch in erster Instanz angesprochenen Gesichtspunkt hat die Klägerin im Berufungsverfahren selbst nicht mehr weiter verfolgt.
Die Klägerin kann einen Zahlungsanspruch nicht auf Ziff. 6.5 ihrer AGB stützen. Dabei kann die Frage, ob diese Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, offen bleiben. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der in der Entscheidung des OLG Düsseldorf formulierten Regeln ist problematisch, da die Entscheidung die formulierten Regeln ist problematisch, da die Entscheidung die Verwendung einer gleich lautenden Klausel gegenüber Verbrauchern betrifft. Der Vertrag unterliegt dem CISG
Die Klägerin kann ihr Zahlungsverlangen nicht mit einer vertraglichen Pflichtverletzung begründen. Ein möglicher, daraus folgender Anspruch lässt sich weder auf die einschlägigen Regelungen der Art. 61 Abs. 1 lit. b, 74 CISG stützen, noch folgt er aus § 280 BGB.
Unabhängig von der Frage, welche Anspruchsgrundlage im Einzelnen in Betracht kommen könnte, scheidet ein Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 9.780,- € schon deshalb aus, weil eine mögliche - von der Klägerin geltend gemachte – Pflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für die dritte Reparatur geworden ist. Wenn die Klägerin trotz gegenteiliger Bedenken gegen die ursprünglich angenommene Schadensursache und ohne weitere Erforschung der Fehlerquelle den Motor austauscht sowie den Fräskopf repariert, so erfolgen diese Arbeiten auf ihr eigenes Risiko. Zu diesem Zeitpunkt ist ihr bereits klar geworden, dass die Schadensursache weiterer Aufklärung bedarf und möglicherweise in nicht angepasster Stromeinspeisung bzw. im Fehlen eines Pulswiderstandes liegt und nicht – wie zunächst vermutet – in einem Fertigungsfehler. insofern fehlt es für diesen Teilbetrag bereits an der erforderlichen Kausalität zwischen einer möglichen Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen der übrigen Reparaturkosten aufgrund der Vorschriften des CISG nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der weiteren Kosten kommt Art. 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 74 CISG in Betracht, der die Käuferpflichten im UN-Kaufrecht regelt. Voraussetzung ist eine Vertragsverletzung, die nicht schuldhaft erfolgen muss.
Da die Beklagte die Hauptpflichten – Bezahlung und Abnahme der Sache – erfüllt hat, käme allenfalls eine Nebenpflichtverletzung in Betracht. Diese werden ebenfalls vom CISG umfasst, wie der Wortlaut des Art. 62 erkennen lässt. Das CISG unterscheidet im Übrigen bei den Rechtsfolgen nicht zwischen Haupt- und Nebenpflichten.
Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, vor Erhebung der Mängelrüge keine ausreichende Abstimmung der Bauteile mit dem Gesamtbetrieb der bei ihr gefertigten Maschine durchgeführt zu haben, insbesondere den fehlenden Einbau eines Pulswiderstandes übersehen zu haben, könnte darin eine Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 38 CISG liegen.
Die im CISG in den Art. 38, 39, 43 vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflichten bei potentiellen Mängeln beinhalten jedoch nur Obliegenheiten des Käufers, die den Verkäufer nicht zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen und zum Schadensersatz berechtigen und somit keine einklagbaren Pflichten begründen. Indem die Beklagte – auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin – ohne eingehendere Überprüfung der technischen Gegebenheiten bei der Klägerin einen Mangel rügt, könnte sie eine sonstige Nebenpflicht verletzt haben. Wie erwähnt kennt auch das UN-Kaufrecht Nebenpflichten der Vertragsparteien, die sich aus Handelsbräuchen (Art. 9 CISG) oder sich aus dem Vertrag ergeben.
Für eine auf einem einschlägigen Handelsbrauch beruhende Vertragspflicht ist nichts ersichtlich. Denkbar ist vielmehr eine aus dem - auch im UN-Kaufrecht – geltenden Grundsatz von Treu und Glauben folgende allgemeine Pflicht, die Interessen des Vertragspartners beider Vertragsabwicklung zu wahren.. Diese Verpflichtung lässt sich Art. 8 CISG in Verbindung mit Art. 7 CISG entnehmen. Zur näheren Ausgestaltung einer solchen Verpflichtung ist der Wortlaut des Vertrages heranzuziehen. Der Wortlaut ist hier jedoch unergiebig, da weder das Angebot der Klägerin, noch die Annahme der Beklagten entsprechende Klauseln enthalten – bis auf die hier nicht anwendbare Klausel 6.5 der AGBs. Somit kann lediglich aufgrund des Vertragsinhalts und der sonstigen Umstände (Art. 8 Abs. 2, 3 CISG) eine derartige Verpflichtung näher bestimmt werden.
Relevant für die inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Pflicht sind nach Art. 8 Abs. 2 und 3 CISG der Kaufgegenstand. Das ist hier ein technisch komplexes System mit weiteren Aggregaten, das auf den Einbau in eine spezielle Werkzeugmaschine, die für den Export nach China vorgesehen ist, abgestimmt ist. Neben den Modalitäten des Kaufvertrages sieht der Vertrag vor, dass die Klägerin als Verkäuferin darüber hinaus zu Dienstleistungen in der Weise verpflichtet ist, dass sie Mitarbeiter für eine Einschulung und Inbetriebnahme des Fräskopfes im Unternehmen der Beklagten zur Verfügung stellt (s. Bestellung der Bekl. vom 8.6.2004). Es handelt sich bei beiden Vertragspartnern um Fachfirmen auf einem speziellen technischen Sektor.
Unter Berücksichtigung dieser auf den Regelungen des CISG und den vertraglichen Gegebenheiten beruhenden Vorgaben vermag der Senat auch bei Annahme einer allgemeinen vertraglichen Rücksichtnahmeverpflichtung – ohne dass auf deren rechtliche Grundlage weiter einzugehen ist - keine Vertragsverletzung durch die Beklagte festzustellen.Der Senat hat schon durchgreifende Bedenken, ob eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Kläger bestand, vor Erhebung der Mängelrüge den gesamten Aufbau ihrer eigenen Maschine zu überprüfen, um eventuelle, nicht offensichtliche andere Störungsursachen zu entdecken. Die von der Klägerin herangezogene Anspruchsgrundlage des § 280 BGB findet neben den Regelungen des CISG keine Anwendung.
Wie gezeigt kennt auch das UN-Kaufrecht Nebenpflichten und sieht bei deren Verletzung Rechtsfolgen wie Schadensersatz vor, Art. 10, 61 Abs. 1, 74 CISG. Im Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist ein Rückgriff auf Rechtsbehelfe des sonstigen nationalen Rechts ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 CISG werden nicht erfüllt, da die geprüfte immanente Vertragspflicht sich bereits aus Art. 8 Abs. 2 und 3 CISG ergibt und es immanente Vertragspflicht sich bereits aus Art. 8 Abs. 2 und 3 CISG ergibt und es keines Rückgriffs auf sonstiges deutsches Recht – hier auf Vorschriften des BGB - bedarf. Im Übrigen würde eine Anwendbarkeit des § 280 BGB dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, da aus den dargestellten Gründen eine Vertragsverletzung nach § 280 BGB ebenfalls nicht erfüllt wäre.

