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Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanziell

Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende „Ausfallhaftung“ trifft.

Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit i. S. von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.

Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gem. §§ 286ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der ehemalige Lebensgefährte der Kl. erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27.04.2001 eine vermietete Eigentumswohnung in M. zum Preis von 302 000 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der bekl. Bank am 08.05.2001 einen Darlehensvertrag über denselben Betrag zu einem Zinssatz von 6,45% pro anno. Das Darlehen sollte durch einen noch anzusparenden Bausparvertrag getilgt werden. Die vorformulierte Vertragsurkunde wurde von der Kl. als „Darlehensnehmerin“ mitunterzeichnet. In der gemeinsamen Selbstauskunft gab sie ein eigenes monatliches Nettoeinkommen von 3022 DM bei 13 Monatsgehältern im Jahr und eine schon bestehende Kreditbelastung über monatlich 450 DM sowie Miet- und Nebenkosten von circa 1100 DM an. Wie in den Vertragsbedingungen vorgesehen, bestellte der damalige Lebenspartner der Kl. an der von ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zu Gunsten der Bekl. eine erstrangige Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrags zuzüglich Zinsen und Nebenkosten. In den zu Grunde liegenden „Darlehensbedingungen“ heißt es unter anderem:13.1: Die unter Verwendung des Vordrucks der Bank einzuräumende Grundschuld dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz und Nichtabnahme des Darlehens sowie aus anderen - auch künftigen -Geschäftsverbindungen EUR …

15.1 Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner.

Die Kl. trat am 09.05.2001 vereinbarungsgemäß ihre künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sicherungshalber an die Bekl. ab. Ferner übernahm die Kl. durch ein notarielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 26.06.2001 die persönliche Haftung hinsichtlich der Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen und Nebenkosten. Der Realkredit wurde auf Anweisung der Kl. und ihres ehemaligen Lebensgefährten an den Verkäufer der Immobilie ausgezahlt und danach allein von dem damaligen Lebensgefährten der Kl. bedient, der auch die Kosten für das notarielle Schuldanerkenntnis übernahm. Die Kl. ist der Auffassung: Die Mitunterzeichnung des formularmäßigen Darlehensvertrags stelle eine sie von Anfang an finanziell krass überfordernde und damit sittenwidrige Schuldmitübernahme dar. Sie begehrte die Feststellung, dass der Darlehensvertrag, die Abtretung der Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie das vollstreckbare Schuldanerkenntnis nichtig sind. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgte die Kl. ihre Feststellungsanträge erfolgreich weiter

Die Kl. ist keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mithaftende geworden.

Die rechtliche Qualifizierung der von der Kl. mit Vertrag vom 08.05.2001 übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Kl. nach dem maßgeblichen Willen der Bet. als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Lebensgefährten einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung. Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrags spricht zwar dafür, dass die Kl. echte Mitdarlehensnehmerin ist. Die Bezeichnung als „Darlehensnehmerin“ deutet für sich genommen darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit ihr und ihrem früheren Lebenspartner gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf. Ein solches Interesse an der Kreditaufnahme hatte die Kl. nicht. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden diente das Darlehen über 302.000 DM ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises für die von dem früheren Lebensgefährten der Kl. bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags allein erworbene Eigentumswohnung und ist ausschließlich dazu verwandt worden. Dass die Kl. gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta oder Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungszweck, das heißt die Finanzierung einer Eigentumswohnung zum Alleineigentum des damaligen Lebensgefährten der Kl., war bereits im Darlehensvertrag festgelegt. Die von der Kl. am 09.05.2001 mitunterzeichnete Auszahlungsanweisung diente allein der Verwirklichung dieses im alleinigen Interesse des Lebensgefährten der Kl. liegenden Verwendungszwecks. Zwar mag der Kauf der vermieteten Immobilie auf einem gemeinsamen Entschluss der damaligen nichtehelichen Lebenspartner beruhen und der Mietertrag auch den allgemeinen Lebensstandard der Kl. während des Zusammenlebens verbessert haben. Dies spricht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht für eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Kl. aus der Kreditaufnahme zum Erwerb einer „Jugendstilvilla“ durch einen Ehepartner. Gegen eine Mitdarlehensnehmerschaft der Kl. spricht außerdem der Umstand, dass ihr früherer Lebensgefährte das Darlehen allein bedient hat. Die Mithaftungsübernahme überforderte die Kl. von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne das sich für die kreditgewährende Bekl. entlastende Momente ergeben.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahestehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. So ist es hier. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des BerGer. war die Kl. bei der Mithaftungsvereinbarung im Mai 2001 voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die in dem Darlehensvertrag festgelegte monatliche Zinslast in Höhe von 1623,25 DM (= 829,95 Euro) aus ihrem laufenden Einkommen und Vermögen dauerhaft allein zu tragen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war auch in absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Verbesserung ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu rechnen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass die Kl. der Darlehensschuld ausschließlich oder überwiegend aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Lebenspartner und infolgedessen auf Grund eines fremdbestimmten Willensentschlusses beigetreten ist. Diese tatsächliche Vermutung hat die Bekl. nicht widerlegt oder entkräftet.





Entgegen der Auffassung des BerGer. ist die Mithaftungsübernahme der Kl. nicht deshalb wirksam, weil ihr ehemaliger Lebenspartner an der von ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zu Gunsten der Bekl. eine erstrangige Grundschuld über die Kreditsumme von 302 000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt hat.

Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken. Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste „Ausfallhaftung“ treffen. Dazu muss gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Zwar ist der Gläubiger, sofern er mit dem Sicherungsgeber keine andere Vereinbarung getroffen hat, in entsprechender Anwendung des § 774 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. mit §§ 401, 412 BGB verpflichtet, die Grundschuld auf den Bürgen nach Erfüllung seiner Schuld zu übertragen. Auch kann sich ein Bürge insoweit gegenüber dem Gläubiger auf ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB berufen. Selbst wenn dieses Recht auch einem Mithaftenden im Wege eines weiteren Analogieschlusses, wie die Revisionserwiderung anscheinend meint, zusteht, so vermag die Bekl. daraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil der Kl. die für eine Schuldentilgung als Voraussetzung der Abtretung der Grundschuld notwendige Finanzkraft fehlt. Davon abgesehen hat die Bekl. gegenüber dem früheren Lebensgefährten der Kl. als Sicherungsgeber die schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückgewähr der bestellten Grundschuld auf einen Löschungsanspruch beschränkt, so dass deren Übertragung auf die Kl. ohnehin nicht in Betracht kommt.

Die krasse finanzielle Überforderung der Kl. wird durch die Grundschuld entgegen der Ansicht des BerGer. zudem deshalb nicht beseitigt, weil außer dem streitgegenständlichen Darlehen nicht künftige gemeinsame Kredite der damaligen Lebenspartner, sondern alle künftigen Forderungen der Bekl. gegen den früheren Lebenspartner der Kl. gesichert sind Der BGH kann die Auslegung der formularmäßigen „Darlehensbedingungen“ durch das BerGer. in vollem Umfang nachprüfen, da es sich bei dem von der Bekl. verwandten Vertragsformular um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die in dieser oder ähnlicher Form auch über den Bezirk des BerGer. hinaus Verwendung findet. Ausgangspunkt der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss. Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind.

Gemessen daran sichert die Grundschuld gem. Nr. 13.1 der formularmäßigen „Darlehensbedingungen“ auch solche künftigen Forderungen der Bekl., die allein von dem damaligen Lebenspartner der Kl. begründet werden.

Der Wortlaut der Klausel bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sie nur Ansprüche gegen die Kl. und ihren damaligen Lebensgefährten als Gesamtschuldner oder auch allein gegen den Lebenspartner gerichtete Ansprüche erfasst. Für eine Auslegung der Klausel in letzterem Sinne spricht, dass allein der Lebenspartner echter Mitdarlehensnehmer und Sicherungsgeber ist. Zudem ist erst in Nr. 15.1 der „Darlehensbedingungen“ nur allgemein von der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Darlehensnehmer die Rede. Etwaige verbleibende Zweifel gehen gem. § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten der Bekl. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des BerGer. aber nicht, dass die Klausel nur gemeinsame Verbindlichkeiten der Kl. und ihres Lebensgefährten erfasst, so dass eine krasse finanzielle Überforderung der Kl. ausgeräumt und die Mithaftungserklärung zum Nachteil der Kl. wirksam ist.

Die Auslegungsregel des § 5 AGBG führt bei einer Inhaltskontrolle dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zu Grunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit führt. In die Prüfung, ob ein Vertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, sind auch Klauseln einzubeziehen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam oder nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Dementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang die Auslegung der Klausel zu Grunde zu legen, die zur Unwirksamkeit der Mithaftungserklärung der Kl. führt. Davon ist, wie dargelegt, auszugehen, wenn die Grundschuld auch künftige Ansprüche, die sich allein gegen den Lebenspartner der Kl. richten, sichert.





Danach verstößt der Schuldbeitritt der Kl. vom 8. 5. 2001 gem. § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist infolgedessen nichtig. Dasselbe gilt, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, für das gleich hohe und die Kl. finanziell nicht weniger stark belastende vollstreckbare Schuldanerkenntnis vom 26. 6. 2001. Dagegen ist die Abtretung der zukünftigen Lohnforderungen und Sozialansprüche nicht nichtig. Dass der unwirksame Schuldbeitritt oder das nichtige Schuldanerkenntnis und die reinen Sicherungszwecken dienende Abtretungsvereinbarung nach dem maßgeblichen Willen der Prozessparteien eine Geschäftseinheit i. S. von § 139 BGB bilden, ist nicht ersichtlich. Der Kl. steht jedoch gegen die Bekl. gem. § 812 Abs. 1, 1. Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückübertragung der Lohnforderungen und Sozialansprüche zu.





Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen richtig entschieden (§ 561 ZPO). Die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung i. S. von §§ 286ff. InsO schließt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf die Mithaftungsvereinbarung der Prozessparteien nicht aus. Die Frage, ob die speziellen Regeln der §§ 286f InsO es sachlich rechtfertigen, sittenwidrige Bürgschaften und Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner für wirksam zu erachten, oder zumindest die Grenzen der Sittenwidrigkeit i. S. von § 138 Abs. 1 BGB weiter zu fassen, wird in der Literatur zum Teil bejaht. Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat, hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

Die §§ 286ff InsO stehen in keinem Konkurrenzverhältnis zu § 138 Abs. 1 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die §§ 286ff. InsO rein begrifflich das Bestehen einer wirksam begründeten Schuld voraussetzen. Es gibt auch keinen konkreten Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber mit der neuen Rechtsfigur der Restschuldbefreiung den persönlichen Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB einschränken wollte. Aus der ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung. zum Vorschlag des Bundesrates, die Restschuldbefreiung im Bereich der Verbraucherinsolvenz automatisch auf finanzschwache mithaftende Familienangehörige des Hauptschuldners zu erstrecken ergibt sich im Gegenteil, dass das Wirksamkeitsproblem von finanziell übermäßig belastenden Ehegattenbürgschaften oder vergleichbaren Rechtsgeschäften nach wie vor allein mit Hilfe des allgemeinen Zivilrechts zu lösen ist.

Auch ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, sittenwidrige Bürgschaften oder Schuldbeitritte im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für wirksam zu erachten. Zwar mag das verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung finanziell krass überforderter naher Angehöriger oder nichtehelicher Lebenspartner in die darlehensvertragliche Haftung des Hauptschuldners dadurch an Gewicht verlieren, dass die Restschuldbefreiung auch eine lebenslange ausweglose Überschuldung beseitigen kann. Es ist aber nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens sein, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB zu bewahren.

Im vorliegenden Streitfall ergibt sich nichts anderes. Der Umstand, dass die Grenze zur krassen finanziellen Überforderung der Kl. zum Zeitpunkt des streitigen Schuldbeitritts nicht weit überschritten wurde, lässt die ruinöse Mithaftung der Kl. - anders als die Revisionserwiderung meint - vor dem Hintergrund einer möglichen Restschuldbefreiung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ein die Bekl. entlastendes Moment ist darin nicht zu sehen, zumal nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH an das Merkmal der krassen finanziellen Überforderung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Davon abgesehen spricht gegen eine differenzierende Betrachtungsweise, dass sie auf den im Bereich des § 138 BGB besonders wichtigen Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit keine Rücksicht nimmt.