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Abschleppen

Abschleppen eines KFZ nach Aufstellen eines mobile

Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ.

Der Betroffene ist Halter eines PKW den er ordnungsgemäß in der S-Straße abstellt hatte. Am darauf folgenden Tag wurde wegen beabsichtigter Baumpflegearbeiten eine Halteverbotsschild (Zeichen 283) nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO mit dem Zusatz „Montag ab 6.30 Baumpflegearbeiten“ aufgestellt. Am darauf folgenden Dienstag ließ die Beklagte 21 Autos abschleppen, die die Arbeiten behinderten. Der VGH B-W stellte hierzu fest:

Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für die Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.

Bei den im konkreten Fall in Rechnung gestellten Kosten handelt es sich um Abschleppkosten. Mit der Zahlung an den Abschleppunternehmen habe der Betroffene eine Leistung an die beklagte Stadt erbracht. Dies sei auch mit rechtlichem Grund geschehen, da er als Halter kostenpflichtig war. Die Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen wäre nicht unverhältnismäßig. Das ihr eingeräumte Ermessen habe die beklagte Stadt gleichmäßig ausgeübt.

Der Betroffene war Zustandsstörer. Im polizeirechtlichen Sinn ging von seinem PKW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsnormen oder die öffentliche Ordnung, d. h. alle für das Zusammenleben wesentlichen Wertvorstellungen aus § 7 PolG B-W aus. Auf ein schuldhaftes Handeln kommt es im Polizeirecht als Gefahrenrecht nicht an. Ausreichend ist die unmittelbare Verursachung.

Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt.

Der Einwand, das Halteverbot für die Baumarbeiten sei nicht vorhersehbar gewesen ist ungeachtet der Frage der Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsregelung unbeachtlich. Die Halter trifft das gefahrenabwehrrechtliche Kostenrisiko. Bei der hierfür maßgeblichen wertenden Betrachtungsweise ist zu beachten, dass zwar nach der Straßenverkehrsordnung das Dauerparken zulässig ist, sich der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf verlassen darf, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. Welche Obliegenheiten des Verkehrsteilnehmers aus dieser Erkenntnis folgen, ist bisher in der Rechtsprechung ungeklärt, ebenso, ob und in welchen Zeiträumen er sich über mobile Verkehrszeichen und dadurch angekündigte Veränderungen zu informieren hat.

Der VGH B-W hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann. Die bundesweite Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll, werden andererseits mindestens drei Werktage oder drei Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt. Das BVerwG hat die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig (unangemessen) sei. Ist diese Mindestvorlauffrist eingehalten, sieht auch der VGH B-W auf der Sekundärebene die Pflicht des Halters zur Kostentragung. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich eine Differenzierung nach einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten, denn eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Bereiche wäre jedenfalls mit großen Unsicherheiten behaftet. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits, Sonn- und Feiertagen ist nicht geboten.



Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann von einem Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichen Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht. Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen – auch durch die Einschaltung Dritter – nicht immer möglich sein sollte, ändert dies nichts an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht.

Fazit: Schaue jeder nach seinem Auto, wenn er es auf öffentlichen Plätzen und Straßen abstellt und seinen Geldbeutel schonen will.