Reißverschlussverfahren
Orientierungssatz
Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten im Reißverschlussverfahren
1. Beim Wegfall eines Fahrstreifens ist nach § 7 Abs. 4 StVO den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können ("Reißverschlussverfahren"). Darüber hinaus enthält § 7 Abs. 4 StVO auch eine Vorrangregelung, wonach der Reißverschluss auf dem durchgehenden Fahrstreifen beginnt.
2. Der Verkehrsteilnehmer, der im Reißverschlussverfahren die Fahrspur wechselt, unterliegt den äußersten Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 StVO; er muss den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren.
3. Bei einer Kollision des Fahrstreifenwechslers mit einem Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers.
4. Wegen der im Reißverschlussverfahren auch dem spurhaltenden Verkehrsteilnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten trifft diesen beim Zusammenstoß mit einem Spurwechsler grundsätzlich eine Mithaftung, deren Quote sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Vermindert der an sich bevorrechtigte Fahrer nicht rechtzeitig seine Geschwindigkeit und verzichtet auf seinen Vorrang, obwohl er erkannt hat, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, kommt eine Mithaftung zu einer Quote von 50% in Betracht.
5. Der Fahrer eines Straßenreinigungsfahrzeugs unterfällt bezüglich der Haftung aus einem Verkehrsunfall bei einer Einsatzfahrt dem Haftungsprivileg nach Art. 34 GG, § 839 BGB.
Verfahrenslauf / Quelle
Gericht:LG Berlin 24. Zivilkammer
Entscheidungsdatum:07.05.2003
Aktenzeichen:24 O 34/03
Dokumenttyp:Urteil
Quelle: jurisonline
Tenor
1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.077,31 EUR vom 15. August 2002 bis zum 17. Dezember 2002, auf einen Betrag von 139,91 EUR vom 15. August 2002 bis zum 12. März 2003 sowie auf einen Betrag von 19,62 EUR seit dem 31. März 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. sowie die durch die Verweisung des Rechtsstreits veranlassten Mehrkosten zu tragen.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagten zu 1. und zu 2.37 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 1. und zu 2. wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Dem Kläger wird gestattet, diese Sicherheit durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten und unwiderruflichen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz im Inland zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weiteren Ersatz materieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom ... gegen ... Uhr in der Straße A.
Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw der Marke Opel Omega Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen ... Den Beklagten zu 3. nimmt er gesamtschuldnerisch als Führer der von der Beklagten zu 1. gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2. krafthaftpflichtversicherten Straßenkehrmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... dem Grunde nach in voller Höhe in Anspruch.
Der Kläger befuhr bei zähfließendem Verkehr mit seinem Pkw die Straße A in westliche Richtung in dem dritten von insgesamt vier Fahrstreifen von rechts. Cirka 50 Meter vor der lichtzeichengeregelten Kreuzung A/B kam der Kläger rotlichtbedingt für seine beabsichtigte Fahrtrichtung geradeaus zum Halt. Infolge einer Baustelle war der vierte, äußerst linke Fahrstreifen in Fahrtrichtung des Klägers durch mit Warnleuchten versehenen Warnbaken (Zeichen 605) abgesperrt. Ausweislich der nicht maßstabsgerechten Symbolskizze der polizeilichen Unfallaufnahme (Beiakte Bl. 1) wurde in westlicher Fahrtrichtung kurz vor Beginn dieser Arbeitsstelle der auf der vom Kläger innegehaltenen dritten Fahrstreifen befindliche Fließverkehr durch in gelber Farbe aufgebrachter Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) in den rechts davon befindlichen zweiten Fahrstreifen übergeleitet, wobei sich zwischen diesen beiden Fahrstreifen eine in weißer Farbe gehaltene Leitlinie (Zeichen 340) befand. Ein zudem in dem zweiten Fahrstreifen in gelber Farbe aufgebrachter Pfeil (Zeichen 297) nach rechts war mit einem ebenfalls in gelber Farbe gehaltenen Kreuz versehen. Aufgrund der vom linken Rand des dritten Fahrstreifens in den linken Rand des zweiten Fahrstreifens einmündenden Fahrstreifenbegrenzung leitete der Kläger vor Erreichen dieser Markierung einen im Einzelnen streitigen Wechsel in den rechts von ihm gelegenen zweiten Fahrstreifen ein. Der Beklagte zu 3. befuhr mit der Kehrmaschine der Beklagten zu 1. – einem Rechtslenker – ebenfalls wie der Kläger im gleichgerichteten Verkehr die Straße A mit einer Geschwindigkeit von ca. 8 km/h, was der Kehrgeschwindigkeit entspricht, unter Benutzung des zweiten Fahrstreifens. Nach dem Wechsel der für beide Fahrzeugführer geltenden LZA auf Grün kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, wobei unstreitig ist, dass das fahrstreifenwechselnde klägerische Fahrzeug bereits teilweise in dem vom Beklagten zu 3. innegehaltenen Fahrstreifen befindlich war.
Der Kläger behauptet, er habe bei dem verkehrsbedingten Halt der hintereinander aufgestellten Fahrzeuge im dritten Fahrstreifen bereits schräg zum zweiten Fahrstreifen hingewandt gestanden, wobei die Front seines Fahrzeuges bereits zur Hälfte in den zweiten Fahrstreifen hineingeragt habe. Noch während dieses Haltes sei der Beklagte zu 3. geradeausfahrend gegen die Beifahrerseite des Opel Omega gefahren, wobei unstreitig ist, dass zur Zeit des Anpralles der dritte Fahrstreifen vor dem klägerischen Fahrzeug mit weiteren Fahrzeugen besetzt war. Der Beklagte zu 3. habe durch Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht.
Der Kläger meint, an der Unfallörtlichkeit habe das sogenannte Reißverschlussverfahren gem. § 7 Abs. 4 StVO Anwendung gefunden.
Dem Kläger sind folgende, der Höhe nach unstreitige Schäden entstanden:
1. Reparaturkosten brutto2.697,23 EUR2. Ersatzrad nebst Alufelge brutto499,01 EUR3. Nutzungsausfallentschädigung 5 Tage x 50,– EUR250,00 EUR4. merkantiler Minderwert190,00 EUR5. Sachverständigenkosten brutto342,78 EUR6. Kostenpauschale15,00 EUR7. nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten239,83 EUR.8
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.150,02 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2002 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung der noch nicht vom Kläger gezahlten Umsatzsteuer verpflichtet sind, wenn und sobald diese angefallen ist.
Der Beklagte zu 2. hat unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % zu 50 % nach Maßgabe dessen Regulierungsschreibens vom 17. Dezember 2002 (Bl. 41 d. A.) Unfallschäden des Klägers in Höhe von 1.862,22 EUR reguliert, wobei wegen der Einzelheiten der Verrechnungsbestimmung des Beklagten zu 2. auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen wird. Desweiteren hat der Beklagte zu 2. ebenfalls am 17. Dezember 2002 nach Maßgabe der vorgenannten Haftungsquote auf den Nettoschaden Ersatzrad/Alufelge einen Betrag von 215,09 EUR, mithin insgesamt 2.077,31 EUR gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe dieser 2.077,31 EUR in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte zu 2. hat desweiteren 139,91 EUR zum Ausgleich des klägerischen Schadens gezahlt und hiervon 125,12 EUR auf die Schadensposition Anwaltskosten und restliche 14,79 EUR auf die Schadensposition Umsatzsteuer bezüglich des Ersatzrades/Alufelge verrechnet und auch diesbezüglich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr – teilweise klageerweiternd –,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.016,13 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10. März 2003 sowie Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.165,02 EUR vom 6. August 2002 bis 17. Dezember 2002, auf 2.156,65 EUR vom 18. Dezember 2002 bis 9. März 2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen zum Unfallhergang vor: Der Beklagte zu 3. sei aufgrund seiner Kehrtätigkeit zum Unfallzeitpunkt hoheitlich tätig gewesen, so dass bereits dessen Passivlegitimation ausscheide. Nach Umspringen der LZA auf Grün sei der Beklagte zu 3. an den links von ihm haltenden Kfz vorbeigefahren. Als er auf Höhe des klägerischen Fahrzeuges gewesen sei, habe der Kläger den Fahrstreifen gewechselt, so dass es zu einer seitlichen Berührung des in Bewegung befindlichen klägerischen Fahrzeuges gegen die linke Seite des Kehrfahrzeuges gekommen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagten haben beantragt, von einer Güteverhandlung Abstand zu nehmen.
Die Akte des Polizeipräsidenten ... lag vor und war zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Amtsgericht Mitte – 108 C 3330/02 – hat sich mit Beschluss vom 16. Januar 2003 (Bl. 34 d. A.) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das gem. § 71 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG zuständige Landgericht Berlin verwiesen.
Der Kläger hat mit vorprozessualem anwaltlichen Schriftsatz vom 29. Juli 2002 (Bl. 32 d. A.) unter Fristsetzung bis zum 5. August 2002 den Beklagten zu 2. unter Bezugnahme u. a. auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Juli 2002 (Bl. 28 d. A.) zur Zahlung eines Sachschadensbetrages in Höhe von 3.610,43 EUR nebst Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,56 EUR aufgefordert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist – nach Regulierung des klägerischen Schadens aufgrund des Verkehrsunfalls vom 28. Juni 2002 seitens des Beklagten zu 2. in einer Höhe von insgesamt 2.217,22 EUR (1.862,22 EUR und 215,09 EUR jeweils am 17. Dezember 2002 und weiteren 139,91 EUR) und übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe von 2.077,31 EUR – lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Eine etwaige Haftung des Beklagten zu 3. scheidet bereits aufgrund der Haftungsprivilegierung gem. Art. 34 GG aus, nach welcher gegen ihn gerichtete Ansprüche auf jeden Fall auf die Beklagte zu 1. als Anstellungskörperschaft übergegangen sind, da er zum Unfallzeitpunkt hoheitlich tätig war, wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird.
Der Kläger hat über den seitens des Beklagten zu 2. bereits geleisteten Schadensersatz hinaus unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich einen geringfügig weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz, wobei die Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG; § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1, Nr. 2 PflVG beruht.
Die gegen den Beklagten zu 3. erhobene Klage war bereits aus dem Grunde abzuweisen, da dieser nicht passivlegitimiert ist. Der Beklagte zu 3. war zum Unfallzeitpunkt Führer des von der Beklagten zu 1. gehaltenen und betriebenen Straßenreinigungsfahrzeuges. Dabei hat sich der Beklagte zu 3. auch auf einer der Kehrmaschine bestimmungsgemäßen Einsatzfahrt befunden. Der diesbezüglich im Termin am 16. April 2003 persönlich angehörte Beklagte zu 3. hat – in Übereinstimmung mit seiner im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll (Beiakte Bl. 1 R) sinngemäß wiedergegebenen Hergangsschilderung – angegeben, lediglich rechts, also der dem Kläger abgewandten Fahrzeugseite, gekehrt zu haben. Auch die unstreitige Geschwindigkeit von 8 km/h, was der Kehrgeschwindigkeit entspricht, indiziert eine solche Kehrtätigkeit. Dessen ungeachtet wäre selbst eine Fahrt zum durchzuführenden Kehreinsatz bzw. eine Rückfahrt von diesem zum Betriebsgelände als Einsatzfahrt zu qualifizieren. Eine Unfallbeteiligung lediglich "bei Gelegenheit", wie es der Kläger behauptet, liegt damit nicht vor, zumal er eine solche, z. B. in fiskalischer Tätigkeit, nicht einmal substantiiert behauptet hat. Bei der der Beklagten zu 1. obliegenden Straßenreinigung handelt es sich um eine schlichte Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Unabhängig von der privatrechtlichen Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse stellt sich nach der Rechtsprechung des BGH und des Kammergerichts die der Beklagten zu 1. übertragene Aufgabe der Straßenreinigung als Teil der schlicht-hoheitlichen Verwaltung dar (vgl. BGH, VersR 1983, 461 = VM 1983, 98 (Nr. 107); KG, Urteil vom 10. November 1986 – 12 U 1761/86 –, vom 26. April 1990 – 12 U 2577/89 –, vom 19. April 1993 – 12 U 2352/92 –, vom 24. Juni 1993 – 12 U 2210/92 – und vom 16. Dezember 1993 – 12 U 2336/92 –). Damit kommt der Beklagte zu 3. jedoch in den Genuss der Haftungsprivilegierung nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB, wonach die Haftung bei der Verletzung einer ihm obliegenden Amtspflicht, hier in Gestalt der Verletzung etwaiger Verkehrsvorschriften und der schuldhaften Begehung einer unerlaubten Handlung, grundsätzlich auf die Beklagte zu 1. als entsprechende Anstellungskörperschaft übergeht.
Hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. ist voranstellend festzustellen, dass sich der Unfall für keine der Parteien mangels entsprechenden Parteivortrages als unabwendbares Ereignis im beiderseitigen Fahrzeugbetrieb im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVG (a. F.) darstellt, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Führer der unfallbeteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (vgl. statt aller KG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 12 U 2346/00 –).
Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. dem Kläger nicht über die mit Regulierungsschreiben vom 17. Dezember 2002 (Bl. 41 d. A.) dem Grunde anerkannten Quote von 50 % hinaus haften.
Unstreitig hat der Kläger den zunächst innegehaltenen dritten Fahrstreifen von rechts vor der Kreuzung A/B infolge der gegenüber weißen Fahrbahnmarkierungen gem. § 41 Abs. 4 StVO vorrangigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) in gelber Farbe nach rechts in den zweiten vom Kehrfahrzeug innegehaltenen Fahrstreifen gewechselt. Damit oblagen dem Kläger infolge des Wegfalls des zunächst innegehaltenen dritten Fahrstreifens wegen des Verbots, die gelbe Fahrstreifenbegrenzung zu überqueren bzw. zu passieren gem. § 41 Abs. 4 Satz 2 StVO die gesteigerten Pflichten aus § 7 Abs. 4, Abs. 5 StVO.
Gemäß § 7 Abs. 4 StVO ist beim Wegfall eines Fahrstreifens den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Zu den Hindernissen im Sinne von § 7 Abs. 4 StVO zählen nach allgemein anerkannter Meinung auch parkende Kraftfahrzeuge (KG, VM 1987, 70 Nr. 82 m.w.N.). Der Reißverschluss beginnt auf dem durchgehenden Fahrstreifen. In ständiger Rechtsprechung gehen die beiden Verkehrszivilsenate des Kammergerichts davon aus, dass § 7 Abs. 4 StVO auch eine Vorrangregelung enthält (vgl. KG, VRS 68, 339, 340; VM 1984, 23 Nr. 25; VM 1987, 70 Nr. 82; VM 1996 Nr. 27). Durch den aufgrund der Änderungsverordnung vom 22. März 1988 erfolgten Austausch der Absätze 4 u. 5 ist klargestellt ("in allen Fällen"), dass das Gefährdungsverbot bei Fahrstreifenwechsel auch im Zusammenhang mit dem Reißverschlussverfahren gilt (Begründung zur Änderungsverordnung vom 22. März 1988, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, 34. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 2). Bei dem von ihm durchgeführten Fahrstreifenwechsel unterlag der Kläger damit auch den besonderen Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO. Äußerste Sorgfalt setzt ausreichende Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr und ausreichenden Abstand zu ihm auf dem angestrebten Fahrstreifen voraus (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 7 StVO Rdnr. 17). Für die Anwendung von § 7 Abs. 5 StVO spielt es insbesondere keine Rolle, ob die Fahrstreifen markiert sind oder nicht (vgl. KG, VM 1986 Nr. 61; VM 1983 Nr. 99).
Wegen der mit einem Fahrstreifenwechsel innerhalb mehrspurigen Verkehrs verbundenen typischen Gefahren und der besonders gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrstreifenwechslers spricht der Beweis des ersten Anscheins für dessen Verschulden. Grundsätzlich trifft den Verkehrsteilnehmer, der unter Gefährdung anderer den Verkehrsstreifen wechselt, die volle Haftung (vgl. KG, VM 1992, 28; 1988, 50; KG 12.U.5400/96 vom 12. Februar 1998).
Dabei ist anerkannt, dass derjenige der bei dem "Reißverschluss" den Fahrstreifen wechselt nicht darauf vertrauen kann, dass ihm dies ermöglicht wird; er muss den Fahrstreifenwechsel vielmehr rechtzeitig anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren (KG, VM 1996, 21).
Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wobei jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen ist. Wegen der mit einem Fahrstreifenwechsel innerhalb mehrspurigen Verkehrs verbundenen typischen Gefahren und der besonders gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrstreifenwechslers spricht der Beweis des ersten Anscheines für dessen Verschulden. Den Verkehrsteilnehmer, der unter Gefährdung anderer den Fahrstreifen wechselt, trifft grundsätzlich die volle Haftung (vgl. KG, VM 1992, 28; VM 1988, 50; Urteile vom 24. Januar 1994 – 12.U.5130/92 – und vom 23. Januar 1995 – 12.U.3957/93). Die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Unfallgegners bleibt im Rahmen der Abwägung mit dem erheblichen Verkehrsverstoß des Fahrstreifenwechslers regelmäßig außer Betracht. Eine Mithaftung des Unfallgegners setzt den Nachweis voraus, dass dieser den Unfall mitverursacht und mitverschuldet hat, so wenn er den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig hätte erkennen und sich hierauf einstellen können.
Diesen gesteigerten Sorgfaltspflichten hat der Kläger bei zunächst gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis bereits nach eigenem Vortrag nicht hinreichend entsprochen. So hat der Kläger weder behauptet, den Fahrstreifenwechsel durch Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers rechtzeitig angekündigt zu haben noch unter Beachtung der ihm auch im Reißverschlussverfahren obliegenden äußersten Sorgfalt vor Einleitung des Fahrstreifenwechsels ausreichende Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr genommen zu haben, wobei es auf der Hand liegt, dass diese seitens des Klägers unterbliebenen Vorsichtsmaßnahmen auch zumindest mitursächlich für den im Einzelnen streitigen Anstoß gewesen sind.
Aufgrund der dem § 7 Abs. 4 StVO innewohnenden Vorrangregelung, wonach der "Reißverschluss" auf dem durchgehenden Fahrstreifen beginnt, hätte der Kläger zudem unter Zugrundelegung seines Parteivortrages überhaupt noch keine Veranlassung, wie behauptet, bereits teilweise mit der Fahrzeugfront in den zweiten Fahrstreifen hineinzufahren und dort über einen längeren Zeitraum, auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003 ca. 30 Sekunden, gestanden zu haben. Denn nach dem beklagtenseits nicht bestrittenen und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Vortrag des Klägers haben sich im zähfließenden Verkehr weitere Fahrzeuge u. a. vor dessen Pkw im dritten Fahrstreifen befunden. Diese waren ebenfalls wie der Kläger gehalten, unter Beachtung von § 41 Abs. 4 StVO aus dem dritten Fahrstreifen nach rechts in den zweiten Fahrstreifen zu wechseln, und zwar vorrangig vor dem Kläger.
Selbst den Parteivortrag des Klägers, er habe bereits über einen längeren Zeitraum teilweise in dem zweiten Fahrstreifen gestanden, als die Kehrmaschine gegen die Beifahrerseite des weiterhin stehenden Opel Omega geraten sei, als wahr unterstellt, rechtfertigt unter Beachtung des vorstehend erörterten erheblichen Mitverschuldens des Klägers keine über die bereits seitens des Beklagten zu 2. anerkannte hinausgehende Haftung dem Grunde nach. Demzufolge war auch dem klägerischen Beweisangeboten durch Vernehmung des Zeugen ... W sowie der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht nachzukommen.
Wegen der im Reißverschlussverfahren auch den spurhaltenden Verkehrsteilnehmer treffenden Sorgfaltspflichten trifft diesen bei einem Zusammenstoß mit einem Spurwechsler grundsätzlich eine Mithaftung, wobei sich die jeweilige Quote nach den Umständen des Einzelfalls richtet. So kommt eine Mithaftung des an sich bevorrechtigten Fahrers nach einer Quote von 50 % in Betracht, falls dieser, obwohl er erkennt oder erkennen muss, dass sein Vorrang nicht beachtet wird, nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet (KG, VRS 68, 339 = VersR 1986, 60). Den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, hätte der Beklagte zu 3. infolge seiner geringen Annäherungsgeschwindigkeit und der Standzeit des klägerischen Fahrzeuges ohne Weiteres bei gehöriger Vorsicht den Unfall vermeiden können. Hinzuweisen ist noch auf folgende Entscheidungen, die zu einer geringeren Mithaftung des bevorrechtigten Fahrers geführt haben. So hat das Kammergericht (KG, VM 1984, 23 (Nr. 25)) auf eine Mithaftung des Bevorrechtigen von lediglich ¼ nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erkannt bei einem als grob verkehrswidrig eingestuften Verhalten des Fahrstreifenwechslers und einer möglichen aber unterbliebenen Ausweichreaktion des Bevorrechtigten. Auf eine noch geringere Mithaftung hat das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, DAR 1995, 486 (Nr. 198)) erkannt. Danach haftet der baustellenbedingt den Fahrstreifen wechselnde Verkehrsteilnehmer, der seiner zweiten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist und seinen Spurwechsel nicht rechtzeitig angezeigt hat, nach einer Quote von 80 %.
Vorliegend scheidet eine über 50 % liegende Mithaftung der Beklagten zu 1. und zu 2. auch unter Berücksichtigung der vom klägerischen Pkw und der von der rechtslenkenden Kehrmaschine bei einer Geschwindigkeit von 8 km/h ausgehenden Betriebsgefahr bereits aus, da der Kläger verschuldensbegründend die ihm auch im Reißverschlussverfahren obliegenden gesteigerten Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat.
Der Beklagte zu 2. hat unter Anrechnung einer Mithaftung von 50 % inzwischen den Großteil der klägerischen Schadensersatzansprüche reguliert, wobei die Regulierung jeweils ohne Rückforderungsvorbehalt erfolgt ist und somit als Anerkenntnis der entsprechenden Mithaftung dem Grunde nach zu werten ist. Nach Maßgabe der beklagtenseits erfolgten Verrechnungsbestimmung ist die Schadensposition "nicht erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten" in Gänze und die Schadenspositionen Reparaturkosten brutto, Nutzungsausfall, merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten pauschal und Sachverständigenkosten brutto jeweils zu einer Quote von 50 % reguliert. Dem Kläger stehen lediglich weitere 19,62 EUR zwecks hälftigen Ausgleichs der Schadensposition "Ersatzrad/Alufelge brutto" zu. Auf diese Schadensposition in Höhe von insgesamt 499,01 EUR brutto hat der Beklagte zu 2.215,09 EUR mit Abrechnungsschreiben vom 17. Dezember 2002 und weitere 14,79 EUR gem. Verrechnungsbestimmung mit Schriftsatz vom 9. April 2003 (Bl. 73 d. A.) insgesamt 229,88 EUR gezahlt. Die Differenz bis zur hälftigen Schadenssumme brutto in Höhe von 249,50 EUR beträgt 19,62 EUR, den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Zinsen stehen dem Kläger lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, wobei die Entscheidung auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB beruht. Die mit vorgerichtlichem anwaltlichen Schriftsatz vom 29. Juli 2002 (Bl. 32 d. A.) gesetzte Regulierungsfrist bis zum 5. August 2002 war angemessen auf den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsbeginn zu verlängern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Variante, 281 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2003 (Bl. 52 d. A.) für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO den Beklagten zu 1. und zu 2. aufzuerlegen, da dies der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht. Die Beklagten zu 1. und zu 2. hätten den Prozess nach bisherigen Sach- und Streitstand in Höhe des für erledigten Teils der Klageforderung verloren, wobei auf die vorangehenden Gründe Bezug genommen wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

