Unfallflucht
Unfallflucht
Unfallflucht - Strafzumessung bei schweren Unfallfolgen
Leitsätze:
1. Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden.
2. Die frühere Rechtsprechung, dass bei einem Unfall, bei dem ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 III StGB a. F. vorlag, ist für die Strafzumessung nach der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.6.1975 (BGBl I, S. 1349) weiterhin von Bedeutung.
Siehe:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1suc/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE232342011%3Ajuris-r00&documentnumber=1&numberofresults=813&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

